top of page
bsbphotoedit_edited.jpg

Statuten des Vereins

Diese Seite zeigt die Fassung der Satzung vom 17. Januar 2024. Die deutsche Fassung ist das offizielle Dokument. Die restlichen Versionen sind Übersetzungen davon.

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Russland der Zukunft – Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

 

2. Zweck

Der Verein hat den Zweck, die Grundsätze der Demokratie, den Schutz der Menschenrechte sowie die Entwicklung der Zivilgesellschaft in Russland zu fördern. Zu diesem Zweck plant, unterstützt und verwirklicht der Verein diverse Aktivitäten in der Schweiz und im Ausland, unter anderem:

  • Aufklärung über die Lage der Menschenrechte und Meinungsfreiheit in Russland, Verbreitung aktueller Informationen über die Ereignisse in Russland, insbesondere über den Stand der Zivilinitiativen in Russland

  • Entwicklung und Förderung von zivilgesellschaftlichen und politischen Initiativen für einen demokratischen Wandel in Russland

  • Zusammenarbeit mit den Vertretern der Behörden, der Organisationen, Parteien, Diasporen und Vereinen sowohl in der Schweiz als auch im Ausland betreffend der demokratischen Entwicklung in Russland

  • Unterstützung von Flüchtlingen, politischen Gefangenen und anderen Opfern politischer Repression, die von der russischen Regierung und den Behörden verfolgt werden

Der Verein vertritt weder politische Parteien noch Regierungsinstitutionen. Er lobbyiert keine privaten Interessen, fördert aber Projekte seiner Mitglieder und Freund:innen im Bereich Zivilgesellschaft, Solidarität und Menschenrechte.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke, ist konfessionell unabhängig und erstrebt keinen Gewinn.

 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitglieder- und Gönner:innenbeiträge

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen und aus dem Verkauf von Produkten

  • Subventionen, Spenden und Zuwendungen aller Art

 

4. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch. Der Beitritt erfordert die Angabe des Vornamens, des Namens, des Wohnortes, einer gültigen E-Mailadresse und Bezahlung des Mitgliederbeitrages und ist zu jedem Zeitpunkt im Jahr möglich.

 

5. Mitgliederbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet.

Ab Mitte des Jahres kann einem Mitglied bei Eintritt in den Verein auch eine Halbjahresmitgliedschaft zum halben Preis gewährt werden. Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe einem betroffenen Mitglied den Betrag für eine definierte Zeitspanne reduzieren oder gänzlich erlassen.

Bezahlte Mitgliederbeiträge sind nicht erstattungsfähig.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

6. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

  • Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

7. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist auf das Ende eines Geschäftsjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit durch einen Beschluss des Vorstands unter Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Generalversammlung zu treffen ist.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

9. Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

  • Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Genehmigung des Jahresbudgets

  • Änderung der Statuten

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Der/die Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder stimmen mit. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nicht anders beschliesst.

Für die Änderung von Statuten oder einen Auflösungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von 2/3 aller vertretenen Stimmen, für eine Absetzung bzw. Wahl des Vorstands bedarf es eine absolute Mehrheit.

Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

10. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei und maximal sechs weiteren Mitgliedern und konstituiert sich selbst.

Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer eines Jahres bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente, kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) genehmigen und kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Jede einberufene Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Die Vorstandsmitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

11. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird bei allen Geschäften bis zu CHF 1'000.– durch Einzelunterschrift des/der Vorsitzende vertreten. Bei allen Geschäften über CHF 1'000.– wird der Verein durch die Kollektivunterschrift des/der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes verpflichtet. Ist der/die Vorsitzende häufiger abwesend, kann einem anderen Mitglied des Vorstandes eine Vollmacht erteilt werden.

 

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

13. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

14. Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 17. Januar 2024 angenommen worden. Sie ersetzen integral die vorher geltenden Statuten und sind treten per sofort in Kraft.

 

Zürich, 17.01.2024

bottom of page